Ralph Boes ....


Berlin, den 16.07.2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Xxxxxx –

 

 

herzlichen dank für ihre „Anhörung zum möglichem Eintritt einer Sanktion“ vom 05.07.32013.

Dort schreiben Sie:
„Nach bisherigem Stand ist davon auszugehen, dass Sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis durch ihr Verhalten das Zustandekommen dieser Tätigkeit von vorneherein verhindert haben …“

 

Da liegen Sie schon fast richtig!

Es ist allerdings noch wesentlich schlimmer als Sie denken:
Ich habe das Zustandekommen dieser Tätigkeit nicht trotz der schriftlichen Belehrung sondern geradezu wegen ihr verhindert – weil es sich aus meiner Sicht bei der „Belehrung“ um nichts weniger als um Nötigung und Erpressung handelt.


Außerdem gilt

erstens,

-

dass ich mich im Wahlkampf befinde und schon aus diesem Grund eine Arbeit im Callcenter für mich nicht in Frage kommt (über die Qualität und Sinn der angebotenen Arbeit brauchen wir hier nicht zu sprechen)

-

dass ich einen anderen, wesentlich gesünderen, philosophisch, wissenschaftlich, wirtschaftlich, menschen- und verfassungsrechtlich wesentlich tragfähigeren Arbeitsbegriff als Sie habe! [1]

-

dass ich absolut vollbeschäftigt bin und mich wegen meines andersgearteten Arbeitsbegriffes verfassungs- und menschenrechtswidriger politischer Verfolgung durch Sie ausgesetzt sehe.

zweitens,

-

dass unsere Verhandlung über eine EGV noch nicht abgeschlossen ist

-

dass sich die Rechtsfolgenbelehrung der „Vorladung“ [2] zum Personalvermittler damit auf eine EGV bezieht, die nicht rechtskräftig ist

drittens,

-

dass die Aufforderung zur „Bewerbung“ aus Ihrem Amt 

- zwar mit gedruckter fremder Namensnennung,

- allerdings nur mit Nennung eines Nachnamens,

- ohne Vorname

- ohne Angabe des Geschlechtes

- und ohne Unterschrift 

- aber unter IHREM Briefkopf –

erschien

viertens,

-

dass damit unsere Verhandlungen anonym von außen unterbrochen wurden,

-

um mich zu züchtigen und zu sanktionieren

fünftens,

    dass sich deshalb die Frage stellt

-

ob es sich bei dem Angebot nicht um bewusste Nötigung und Erpressung handelt [3]

-

zusätzlich um Betrug – weil es die „angebotene Arbeitsstelle“ in Wirklichkeit wohl nicht gab [4]

-

und ob sich der anonyme Auftraggeber mit der anonymen Form des Auftrages nicht einfach aus der Verantwortung ziehen wollte.

 

Von einer "Behörde", in der fast jedes Wort gelogen ist, in der ein Bürger als „Kunde“, jede sanktionsbewehrte Vorladung als „Einladung“, jede Zwangsverfügung als „Vereinbarung“, jede erpresserische Zwangszuweisung als „Vermittlung“, ein Sanktionsvermittler als „Arbeitsvermittler“, unsinnige Maßnahmen als „Ausbildung“, Sklaverei als „Arbeit“,  bezeichnet wird,

- von einer Behörde, in der die einfachsten Regeln des Anstandes zwischen freien Menschen außer Kraft gesetzt sind - weshalb man die Mitarbeiter mit Legionen von Bewachern und allzeit bereitstehenden Polizeistaffeln beschützen muss -

- von einer "Behörde", die grundsätzlich die Menschenrechte und die Verfassung mit Füssen tritt und selbst im Rahmen ihrer eigenen Gesetze und Vorgaben im größten denkbaren Maßstab trickst und betrügt (wie das in dem Spiegelartikel: „Mit allen Mitteln [Spiegel 26/2013, Seite 30 – 36], schönstens nachzulesen ist) – ist auch solcher Betrug nicht von der Hand zu weisen.

 

Dass man, nachdem eine Eingliederungsvereinbarung aus guten Gründen (!) nicht zustande gekommen ist, auf solche Weise mit mir zu verfahren sucht, ist schon ein starkes Stück.

Es ist allerdings gut, die Zwangs- und  Erpressungsmittel Ihrer Behörde einmal in aller Öffentlichkeit vorgeführt zu bekommen.

 

 

In meiner Seele bleibt nur ein großes Staunen über solche Entwicklung in unserer ehemals „freiheitlichen“, auf das Grundgesetz gebauten Republik ...

 

mit freundlichem Gruß,
Ralph Boes

 

 

 

 


[1] „Ich spreche jede Arbeit heilig, die aus einem inneren ernsten Anliegen eines menschen folg – unabhängig davon, ob sie sich äußerlich oder innerlich vollzieht und unabhängig davon, ob sie einen Erwerb ermöglicht oder nicht“
s. Brandbrief, Kap VII; Zur Verfassungsgemäßheit dieses Arbeitsbegriffes s. GG, Art. 1, 2, 12

[2] Eine Einladung ist etwas freies – eine sanktionsbewehrte „Einladung“ ist sachgemäß als Vorladung als zu bezeichnen

[3] … was durchaus Systemkonform wäre, denn als etwas anders war das Sanktionssystem ja niemals angelegt!

[4] die veröffentlichten Arbeitsangebote von PMK habe ich Ihnen ja zugesendet