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Ralph Boes

Berlin, den 20.01.2018

 
     
  Spanheimstr: 11
13357 Berlin
 
     
     
 
Sozialgericht Berlin
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

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Betr.: AZ: S 77 AS 9474/17
         Ihr Schreiben vom 13.12.2017

 
     
 


 

 

Sehr geehrter Herr Dr. R...,

 

 

hiermit möchte ich Ihnen die ausstehende Stellungnahme senden:
 

 

I.

 

In Ihrem Schreiben vom 13.12.2017 empfehlen Sie, die Klage zurückzunehmen, da nach der Begründung des Beschlusses der 135. Kammer vom 26.06.2017 der angegriffene Bescheid wohl rechtmäßig sein dürfte.

 

Dieser Empfehlung kann ich nicht nachkommen.

 

Bei der vorgelegten Klage handelt es sich in erster Linie um einen Antrag auf eine Richtervorlage. Für einen solchen Antrag ist es WICHTIG, dass der "angegriffene Bescheid" rechtmäßig ist, weil sonst
a) eine Richtervorlage unmöglich ist - und
b) der Instanzenweg schon vor dem Bundesverfassungsgericht beendet wäre.

 

D.h., ich bitte Sie, mit der vorliegenden Klage angemessen, d.h. nicht einfach nach Schema 08/15 sondern im Sinne der vorgelegten Normenkontrollklage umzugehen.

 

 

 

II.

 

Um per Richtervorlage oder per Instanzenweg zum Bundesverfassungsgericht gelangen zu können, wäre ich froh, wenn der "angegriffene" Bescheid rechtmäßig wäre.
Ich habe da allerdings meine Zweifel.

Da die Hürden zum Bundesverfassungsgericht in dieser Beziehung SEHR hoch sind, bitte ich Sie, folgende Frage zu überprüfen:

 

Im Rahmen meines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz

s. AZ: S 135 AS 7232/17 ER

hat das Jobcenter eine Stellungnahme bezüglich der Maßgeschneiderteit der zugrundeliegenden Eingliederungsvereinbarung verfasst.

S. dort den Brief des Jobcenters vom 23.06.2017, https://goo.gl/rkAvoY

 

In dieser Stellungnahme wird fast durchgehend der Eindruck erzeugt, als habe das Jobcenter alles getan, mir immer "angemessene Angebote" zu unterbreiten – und immer wieder darauf hingewiesen, dass ich die "Angebote" leider nur nicht angenommen habe.

 

Wir haben es hier allerdings mit einer fundamentalen Verdrehung der wirklichen Tatsachen zu tun.

 

Es ist noch NIE ein "angemessenes Angebot" an mich gerichtet worden.
Das hängt damit zusammen, dass ich ein GRUNDSÄTZLICH ANDERES VERSTÄNDNIS von Wert und Wesen der Arbeit habe, als das Jobcenter sie vertritt –

s. Teil A meiner Klage

und ich im Sinne MEINES Verständnisses von Wert und Arbeit VOLLBESCHÄFTIGT BIN! [1]

 

Und es sind nicht nur andere VORSTELLUNGEN von Arbeit, die ich habe. Arbeit IST für mich der tiefste Ausdruck meines Wesen. Ich bin, soweit ich geistiger und seelischer Mensch bin, mit meiner Arbeit IDENTISCH - und es ist für mich FAKTISCH UNMÖGLICH, anders als im Sinne meines Arbeitsbegriffes zu arbeiten.
Es sei denn, ich werde gebrochen, versklavt und erniedrigt – und lasse mich darauf ein.

 

Sie finden den Konflikt in Teil A meiner Klage –
und die Art und Weise, wie ich mit dem Konflikt im Sinne einer grundsätzlichen Lösung umgehe, in meinem Brandbrief vom Juni 2012

s. Teil C meiner Klage, https://goo.gl/9nwVdz

ausgeführt.

 

Eine erste Frucht meiner Arbeit ist das Gutachten, welches, wenn auch auf dem Umweg über das SG Gotha, vom BVerfG angenommen worden ist.

s. AZ: 1 BvL 7/16

 

Die immense Arbeitsbelastung, der ich dabei ausgesetzt bin, ist schon in meiner Verfassungsbeschwerde vom 19.05.2017 dargestellt,

s. Verfassungsbeschwerde, https://goo.gl/8oxyc4  

wobei das nur die äußerste Außenseite des Ganzen ist. Ich befinde mich mit meinen Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen ja nicht in einem irgendwie abgesicherten akademischen Raum, sondern im politischen und gesellschaftlichen Leben und werde für meine Fragen mit dem geballten Unwillen der Gerichte, mit seriell verhängten existenz- und lebensbedrohenden Sanktionen und gelegentlich sogar mit massiver Rechtsbeugung durch das Jobcenter konfrontiert.

 

 

Vor dem Hintergrund meines vom Jobcenter differierenden Arbeitsbegriffes

S. Teil A meiner Klage

und meinem Entschluss, der Staatsmacht gegenüber für die Geltendmachung meiner Grundrechte einzustehen,

S. Brandbrief – und meine gesamte Korrespondenz mit Jobcenter und Gerichten

hatte das Jobcenter niemals eine Chance, mir etwas anzubieten, was "in meine Situation" irgendwie im entferntesten passt.

 

Man kann ja versuchen, eine Robbe zum Fliegen zu ermuntern oder zu zwingen – aber man kann nicht behaupten, dass man ihr damit ein ihrem Wesen und ihrer Situation entsprechendes Angebot macht.

Und vor allem kann man nicht behaupten, dass wenn man sie dann zu Tode sanktioniert,

eine Übersicht über die mir zugefügten Sanktionen finden Sie unter
https://goo.gl/yACMio

ein irgendwie angemessenes oder gar mildestes Mittel ergriffen zu haben.

 

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. R... –

 

hier steht jetzt etwas an, was bisher versäumt worden ist …

 

Nach Jahren der Auseinandersetzung kommt das Jobcenter ja selbst auf den entscheidenden Punkt:

 

Im letzten Absatz auf Seite 3 seines Schreibens vom 22. Juni 2017 schreibt es – mit einem Unterton der Ratlosigkeit gewissermaßen:

 

"Um den Gedanken des Gerichtes nochmals aufzugreifen, dass es eine maßgeschneiderte, konkrete Leistung zur Eingliederung in Arbeit bedarf und Ermessen dahingehend auszuüben sei, ob diese zum Erfolg führen und ob sinnvoll Bewerbungsbemühungen von dem Antragsteller zu verlangen seien, wird um Hinweis gebeten, wie dies im vorliegenden Fall konkret ausgestaltet werden kann.

Wird davon ausgegangen, das im Rahmen des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung das Ermessen dahingehend ausgelegt wird, dass der Antragsteller eine kontinuierliche Verweigerungshaltung einnimmt und alle Eingliederungsstrategien jeglicher Art nicht zum Erfolg führen werden, weil er betont, dass eher der Tod eintritt statt ein Einsehen, dass auch Erwerbsarbeit eine sinnstiftende/erfüllende Tätigkeit ist, würde man zu dem Schluss kommen,
dass keine aktive Eingliederungsleistung angeboten werden darf. Gleiches gilt für das Verlangen von Bewerbungsbemühungen, welche sodann als nicht sinnvoll und zielführend eingestuft würden. (…)

Da dies nicht mit der gesetzgeberischen Intension zu vereinbaren ist, welche die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auf die Säulen des „Forderns und Förderns" stellt, wird um richterlichen Hinweis gebeten, wie die weitere Zusammenarbeit unter Beachtung dieser Säulen ausgestalten werden müsste."

 

Ich fordere Sie auf, die so durch das Jobcenter gestellte Frage mit der Darstellung meiner Situation in Teil A meiner Klage abzugleichen - und in einer öffentlichen Verhandlung gemeinsam über das Problem zu sprechen.

 

Es ist nämlich durchaus möglich, dass
- vor dem Hinweis auf meine Diskriminierung, den ich in Teil A all meiner Klagen gegeben

- vor dem Nachweis der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen, die ich in Teil B all meiner Klagen geführt
- vor der klaren Willensäußerung, die ich schon lange VOR Auftreten der ersten Sanktion in meinem Brandbrief an den Bundespräsidenten, an die Bundeskanzlerin, an die Arbeitsministerin bis hinein ins Jobcenter gegeben habe (Siehe Brandbrief, Abschnitt VII) habe

- und angesichts meines durchgehend konkludenten Handelns in der Sache

sämtliche Eingliederungsvereinbarungen nichtig sind, weil sie in keiner Weise angemessen und zielführend sind.

 

Ich fordere Sie auf, das zu entscheiden.

 

 
 

III:

 

Bei der Verhandlung sollten dann auch gleich folgende - damit zutiefst zusammenhängende - Fragen angesprochen werden:

 

a)

 

Hauptthema meiner Klage ist die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der §§ 31f SGB II.

Um dieses Thema sozusagen "vom Tisch" zu bekommen, schreibt die 135. Kammer in ihrem Beschluss vom 07.06.2017:

"Ein Verfassungswidrigkeit der Sanktionsvorschriften erkennt das Gericht nicht und schließt sich insoweit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung an

(BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10 R …)"

Beschluss vom 07.06.2017, Az S 135 AS 7323/17 ER, https://goo.gl/fQsDSC

 

Ich verstehe nicht, wie das Urteil des BSG vom 9. November 2010 als Hinweis auf generell die Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen, vor allem auf Sanktionen, die höher als 30 Prozent liegen, genommen werden kann …

 

Das BSG sieht in diesem Urteil nur keine Bedenken bei der Anwendung von Sanktionen in einem sehr begrenzten Zeitraum und in der Höhe von 20 bis 30 Prozent,

"Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Absenkung des Alg II für den hier auf vier Monate begrenzten Zeitraum vom 1.11.2007 bis 29.2.2008 um 20 vH bzw 30 vH der für den Kläger maßgebenden Regelleistung bestehen im hier zu entscheidenden Fall nicht."

S. B 4 AS 27/10 R, https://goo.gl/M7hsMq , juris Rn. 34

 

Außerdem sieht das Gericht im dort vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil dort zusätzlich  Sachleistungen angeboten worden sind – und von diesen auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist.

Weil beides der Fall war, schreibt das BSG, bedurfte es

"keiner Entscheidung darüber, ob die gesetzlich geregelten Absenkungsmöglichkeiten als ein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns genügender Ausdruck der verfassungsrechtlich bestehenden Selbsthilfeobliegenheit als Kehrseite der Gewährleistungspflicht des Staates anzusehen sind."

s. a.a.O., Rn. 34, (Hervorhebung von mir)

 

Indem das BSG hier keine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der "gesetzlich geregelten Absenkungsmöglichkeiten", d.h. der Sanktionen nach §§ 31f SGB II fällt, schließt es ein allgemeines Urteil über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Sanktionen geradezu aus!

 

Wie der Ausschluss eines Urteils

als maßgebliches Urteil in einer Sache gewertet werden kann,

das ist für mich ein Rätsel …

 

Dies noch mehr, als das BSG sich noch nie – und zwar bewusst nicht (!) – in der Frage nach höheren Sanktionen oder gar der Verfassungsmäßigkeit von §§ 31f SGB II geäußert hat!

Einzig "die Leistungsminderung um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hat es für verfassungsmäßig gehalten" – und ansonsten nichts getan, als "an die Feststellung einer Obliegenheitsverletzung als Voraussetzung für eine Leistungsminderung oder einen Leistungswegfall hohe Anforderungen" zu stellen und zudem "die Folgen eines Wegfalls des Arbeitslosengelds II für Bedarfsgemeinschaftsangehörige" abzumildern.

S. Stellungnahme des BSG vom 24.01.2017  
zur Richtervorlage aus Gotha 1 BvL 7/16,
https://goo.gl/As8psh,  Seite 2

 

[Dass das Jobcenter, um seine Auffassung der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen zu begründen, sich in seinem Brief vom 11.12.2017 noch zusätzlich auf das Urteil des BSG, AZ: B 14 AS 20/15 bezieht, ist nichts als eine weitere Blendgranate:
Das Urteil des BSG bezieht sich
nicht im Geringsten auf Sanktionen, sondern auf die Anrechnung zuviel erbrachter Leistungen auf den später laufenden Hartz-IV-Bezug – und lässt auch da nur einen 30-prozentigen Abzug zu.
Es gibt kein einziges Urteil des BSG, welches sich zur Verfassungsmäßigkeit der § 31f SGB II äußert – oder eine Sanktion höher als 30-Prozent für für irgendwie berechtigt ausmacht. Es gibt aber unendlich viele Urteile aus den untergeordneten Gerichten und aus den Rechtsabteilungen der Jobcenter, die sich auf nicht vorhandene "Beweise" oder nicht vorhandene "Hinweise" auf die Verfassungsgemäßheit der Sanktionen beziehen.]

 

b)

 

Die zweite Frage ist,
wieso im Sozialgericht Berlin immer davon ausgegangen wird, dass das Bundesverfassungsgericht mit dem Satz,
dass das soziokulturelle Existenzminimum "nicht voraussetzungslos" vom Staat zu gewähren ist, Sanktionen, d.h. massive Einschnitte in das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum gerechtfertigt habe,
während das BVerfG in dem entsprechenden Urteil einzig über die Anrechnung weiterer Einkünfte, z.B. Bafög, auf den Grundbedarf geurteilt,
das soziokulturelle Existenzminimum aber als unverfügbar und nicht zu mindern festgeschrieben hat.

s. dazu meine Auseinandersetzung mit dem Thema in gleicher Sache
unter AZ: L 31 AS 1884/17,
https://goo.gl/isknGT
Randnummer 91 bis 94

 

c)

Die dritte Frage ist,

wieso im Sozialgericht Berlin immer davon ausgegangen wird,

dass das vom Bundesverfassungsgericht umrissene sog. soziokulturelle Existenzminimum (s. A im Bild) mit dem "zum Lebensunterhalt Unerlässlichen" (s. B im Bild) identisch sei

und wieso, während das  Bundesverfassungsgericht betont, dass das soziokulturelle Existenzminimum (A) "dem Grunde nach unverfügbar" ist und eingelöst werden muss,

im SG Berlin immer nur diskutiert wird, ob eine Kürzung des vom Lebensunterhalt Unerlässlichen (B) gestattet sei -

ohne dabei wirklich auf die Wortlaute des Bundesverfas-sungsgerichtes einzugehen.
 

 

d)

 

Die vierte Frage ist,

warum selbst, nachdem das BVerfG – für alle sichtbar – schon bescheinigt hat, dass das in Teil B all meiner Klagen vorgelegte Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen

"gewichtige verfassungsrechtliche Fragen" stellt
und die in Literatur und sozialgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Ansichten zur verfassungskonformen Auslegung der Sanktionsregeln "vertretbar verwirft",

Vgl. 1 BvL 7/15, https://goo.gl/s11MXk, Randnr. 16 und 17

dennoch so getan wird, als ob die durch mich aufgeworfene Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen belanglos seien.

 

 

Eine umfassende Diskussion meiner Fragen,
die ich zu den Urteilen des Berliner Sozialgerichtes in meiner Sache habe,
habe ich gegenüber dem (
in gleicher Angelegenheit erfolgten) Urteil der 175. Kammer vom 07.07.2017 (AZ: S 175 AS 14857/15) durchgeführt,

 

s. Berufung zu S 175 AS 14857/15:
AZ: L 31 AS 1884/17, https://goo.gl/K1HXxv
Randnummer 91 bis 149: https://goo.gl/fc1c5A

 

Ich fordere Sie auf, dazu Stellung zu beziehen.

 

 

 

Weiterführende Literatur:

 

a) zu meinem Weg, die durch mich aufgeworfenen Fragen zum BVerfG zu bringen,

s. meine Verfassungsbeschwerde vom 19.05.2017, https://goo.gl/ndmTJN

s. Randnummer 1 – 42: https://goo.gl/zKQCvr

b) zu Grund und Wesen der hier besprochenen Sanktion,

s. a.a.O., Randnummer 69 – 76: https://goo.gl/wdxxVK

c) zu der Unmöglichkeit,
c) auf "normalem" Weg eine Normenkontrollklage in Gang zu bringen,

s. a.a.O., Randnummer 47 – 68: https://goo.gl/GHorZ5

 

 

 

 

Mit freundlichem Gruß,

 

    Ralph Boes

 

 


 

[1] Mit der Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes und der Sanktionen in SGB II bin ich MEHR ALS vollbeschäftigt.