Ralph Boes  

 Berlin, den 17.04.2014


Spanheimstr. 11

13357 Berlin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Rücksendung EGV

 

 

Sehr geehrte Frau Xxxxxx –

 

 

zu Ihrem Schreiben vom 28. März 2014 möchte ich folgende Antwort geben:

 

Die Gründe, die Sie zur Ablehnung meines Antrages zur Veröffentlichung der vollen Akten anführen, kann ich natürlich gut verstehen. Vorübergehend will ich das noch gelten lassen. Ob allerdings spätere Zeiten den von ihnen für sich selbst eingeforderten Personenschutz noch gewähren, wenn Hartz-IV-Opfer-Gedenkstätten eingerichtet und die Hartz-IV-Verbrechen geahndet werden, wird sich zeigen. 

 

Nicht gelten lassen kann ich Ihre Behauptung, dass ich durch den Zusatz

"Unterschrift unter Vorbehalt
(1) der rechtlichen Prüfung
(2) dass das Grundgesetz in keiner Weise außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt ist."

einen "Mangel an Ernstlichkeit" erkennen lasse.

 

Das GEGENTEIL ist der Fall:

Meine Auffassung zur Rechtswidrigkeit der von Ihnen/Ihrem Amt vorgelegten Eingliederungsvereinbarungen habe ich schon
- in meinem Brief an Sie vom 08.11.2011

http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/brandbrief/statt-einer-eingliederungsvereinbarung.htm 

- und in meiner Klage gegen den Verwaltungsakt vom 09.11.2012

http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/brandbrief/Prozesse/2012-11-19-Klage-gegen-Eingliederungsvereinbarung.htm

dargelegt.

Dass Harz IV menschenunwürdig und verfassungswidrig ist, habe ich in vielen weiteren Schriften, vor allem aber in meinem Brandbrief

http://grundrechte-brandbrief.de/

begründet.

 

Außerdem wurde durch meine Veranlassung über dieses Thema ein ausführliches rein-verfassungsrechtliches Gutachten erstellt –

http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/brandbrief/Vorlageantrag/Inhaltsverzeichnis.htm 

und endlich verhalte ich mich im Sinne meines Zieles, die Angelegenheit vor das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe zu bringen, konsistent.

 

An der "Ernstlichkeit" meines Umganges mit Ihnen ist nicht zu zweifeln –
wohl aber am BEGRIFF der Ernstlichkeit, den SIE! hier vorlegen:

Ernstlichkeit würden SIE mir erst zuerkennen, wenn ich mich Ihren Vorstellungen BEUGEN würde.

 

Da das "Beugen" / "Brechen" / "Unterwerfen" eines Menschen aber etwas anderes ist, als eine "Vereinbarung" mit ihm zu treffen (s. [1]),

lehne ich die Unterschrift ohne den von mir gemachten Zusatz ab –

zumal durch diesen Zusatz auf nichts anderes,

als auf eine absolute Selbstverständlichkeit verwiesen wird, dass
JEDES Gesetz und JEDER Vertrag in Deutschland rechtlich überprüfbar und verfassungsmäßig sein muss.

 

 

Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie da nicht einstimmen können!

 

Die EGV ist deshalb mit Stempel und Unterschrift versehen per Post an Sie unterwegs …

 
 

 

Mit freundlichem Gruß

und großem Interesse an IHRER Ernstlichkeit und ihrer Verfassungstreue –

 

 

RB

 

   Zur EGV  


 


[1] Selbst Uwe Berlit, der oberste Richter am Bundesverwaltungsgericht, kritisiert in seinem Aufsatz: "Arbeitslose sollen zur Selbstunterwerfung gezwungen werden", dass Arbeitslose (ich zitiere die Saarbrücker Zeitung vom 09. September 2003) "gezwungen werden sollen, eine "Eingliederungsvereinbarung" mit der Arbeitsverwaltung abzuschließen. Dies greife "unverhältnismäßig" in die durch Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein. Der Rückgriff auf die Vertragsform stelle einen "Formenmissbrauch des Gesetzgebers" dar, dem auch das Sozialstaatsgebot nach Artikel 20 Grundgesetz entgegen stehe. Denn die Arbeitslosen würden damit einem
"sanktionsbewehrten Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung"
ausgesetzt." S.:

http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/brandbrief/Prozesse/Arbeitslose-werden-zur-Selbstunterwerfung-gezwungen--Uwe-Berlit.htm