Rücksendung EGV
Sehr geehrte Frau Xxxxxx –
zu Ihrem Schreiben vom 28. März 2014 möchte ich folgende Antwort geben:
Die Gründe, die Sie zur Ablehnung meines Antrages zur Veröffentlichung der vollen Akten anführen, kann ich natürlich gut verstehen. Vorübergehend will ich das noch gelten lassen. Ob allerdings spätere Zeiten den von ihnen für sich selbst eingeforderten Personenschutz noch gewähren, wenn Hartz-IV-Opfer-Gedenkstätten eingerichtet und die Hartz-IV-Verbrechen geahndet werden, wird sich zeigen.
Nicht gelten lassen kann ich Ihre Behauptung, dass ich durch den Zusatz
"Unterschrift unter
Vorbehalt einen "Mangel an Ernstlichkeit" erkennen lasse.
Das GEGENTEIL ist der Fall:
Meine Auffassung zur
Rechtswidrigkeit der von Ihnen/Ihrem Amt vorgelegten
Eingliederungsvereinbarungen habe ich schon http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/brandbrief/statt-einer-eingliederungsvereinbarung.htm - und in meiner Klage gegen den Verwaltungsakt vom 09.11.2012
dargelegt. http://grundrechte-brandbrief.de/ begründet.
Außerdem wurde durch meine Veranlassung über dieses Thema ein ausführliches rein-verfassungsrechtliches Gutachten erstellt – http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/brandbrief/Vorlageantrag/Inhaltsverzeichnis.htm und endlich verhalte ich mich im Sinne meines Zieles, die Angelegenheit vor das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe zu bringen, konsistent.
An der
"Ernstlichkeit" meines Umganges mit Ihnen ist nicht zu zweifeln – Ernstlichkeit würden SIE mir erst zuerkennen, wenn ich mich Ihren Vorstellungen BEUGEN würde.
Da das "Beugen" / "Brechen" / "Unterwerfen" eines Menschen aber etwas anderes ist, als eine "Vereinbarung" mit ihm zu treffen (s. [1]), lehne ich die Unterschrift ohne den von mir gemachten Zusatz ab – zumal durch diesen Zusatz auf nichts anderes,
als auf eine
absolute Selbstverständlichkeit verwiesen wird, dass
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie da nicht einstimmen können!
Die EGV ist deshalb mit Stempel und Unterschrift versehen per Post an Sie unterwegs …
Mit freundlichem Gruß und großem Interesse an IHRER Ernstlichkeit und ihrer Verfassungstreue –
RB
[1]
Selbst Uwe Berlit, der oberste Richter am Bundesverwaltungsgericht,
kritisiert in seinem Aufsatz: "Arbeitslose sollen zur
Selbstunterwerfung gezwungen werden", dass Arbeitslose (ich
zitiere die Saarbrücker Zeitung vom 09. September 2003) "gezwungen
werden sollen, eine "Eingliederungsvereinbarung" mit der
Arbeitsverwaltung abzuschließen. Dies greife "unverhältnismäßig" in
die durch Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein. Der
Rückgriff auf die Vertragsform stelle einen "Formenmissbrauch
des Gesetzgebers" dar, dem auch das Sozialstaatsgebot nach
Artikel 20 Grundgesetz entgegen stehe. Denn die Arbeitslosen würden
damit einem
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