Eingliederungsvereinbarung

zwischen Herrn Ralph Boes

und dem Jobcenter Berlin Mitte

gültig bis 02.04.2013

 

 

 

Ziele:


Mit Blick auf die Tatsache, dass die Industrialisierung menschliche Arbeit immer mehr freistellt und immer weniger entlohnt, werden folgende Ziele vereinbart:

 

Freistellung von Herrn Ralph Boes vom Zwang,

den Sinn seines Lebens und seiner Arbeit mit Gelderwerb begründen oder im Gelderwerb suchen zu müssen,

 

Sicherstellung der für ihn erforderlichen finanziellen Lebensgrundlage für das grundgesetzlich verbriefte Existenzrecht und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,

 

Anerkennung der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung von Arbeit, die ihren Sinn in sich selbst und im unmittelbaren gesellschaftlichen Nutzen trägt, die frei und selbstbestimmt und aus Liebe zur Sache (zu den Mitmenschen, zum Volk, zur Kultur, zur Umwelt …) - und nicht (in erster Linie) um Bezahlung geleistet wird,

 

Förderung (1) von Freiheit und Selbstbestimmung auf der Basis der Menschenrechte und des Grundgesetzes, insbesondere auch

1. der Achtung und Förderung der Menschenwürde (Art.1 GG)

2. des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art.2 GG)

3. des Schutzes der Familie (Art.6 GG)

4. der Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet (Art.11 GG)

5. der freien Berufswahl und des Verbotes von Zwangsarbeit (Art.12 GG)

6. der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG)

 

und Förderung (2) der Kreativität des Einzelnen, damit die durch die Rationalisierung bewirkte Freistellung aus den alten Arbeitsprozessen zum Segen wird und neue Arbeitsfelder öffnet -   und so der Wohlstand in Deutschland bleibt, auch wenn die Produktion immer mehr ausgelagert wird. 
(Kreativität ist der Rohstoff der Zukunft – Adrienne Göhler)

 

 

 

Pflichten des Jobcenters:

 

Das Jobcenter erkennt das Grundgesetz und die ihm zugrunde liegenden Grundrechte auch in seinem Verfügungsbereich uneingeschränkt an und erfüllt als Staatsorgan gewissenhaft seinen Verfassungsauftrag, die Würde des Menschen unbedingt zu achten und zu schützen.

 

Es anerkennt Herrn Ralph Boes als freies, würdiges Mitglied der Gesellschaft und wirkt zum Schutze seiner Würde jeglicher Form von Diskriminierung, Sanktionierung und Bevormundung aktiv entgegen.

 

Das Jobcenter begleitet und stützt Herrn Ralph Boes hilfreich in seiner frei gewählten Berufsausübung  oder Tätigkeit - soweit er dessen bedarf, die notwendigen Bedingungen dazu erfüllt und soweit er das möchte.

 

Die Sanktionsparagraphen 31, 31a, 31b, und 32 SGB II  werden nicht angewendet, da sie zentrale Menschenrechte außer Kraft setzen und grundgesetzwidrig sind.

 

Bürokratische Erfordernisse und Termine werden auf das Mindestmaß beschränkt.

 

 

 

Pflichten von Herrn Ralph Boes:

 

Herr Ralph Boes verpflichtet sich, sowohl den Anforderungen, die aus dem Leben der Gesellschaft an ihn herankommen, als auch den Anforderungen, die aus seinem eigenen (auch inneren) Leben und aus demjenigen seines persönlichen Umfeldes entspringen, umfänglich und in freier Weise zu begegnen und dabei jederzeit die Würde seiner selbst, wie auch die Würde der Dinge und Wesen um sich herum zu achten und zu schützen.

 

Soweit ihm Verhältnisse verbesserungsbedürftig erscheinen, wirkt er nach Kräften an ihrer Verbesserung mit.

 

In diesem Zusammenhang stellt sich Herr Ralph Boes weiter wie bisher freiwillig bereit, in der Öffentlichkeit ehrenamtlich Vorträge und Seminare zum bedingungslosen Grundeinkommen abzuhalten. Vordringlich stellt er diesen Dienst auch den Mitarbeitern des Jobcenters zur Verfügung.

 

 

 

Rechtshilfehinweise:

 

Niemand ist berechtigt, einen Menschen seiner Würde und seiner Grundrechte zu berauben! Wer dies tut, macht sich persönlich strafbar, auch wenn er als Beamter oder im Auftrag einer Behörde handelt.

„Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Rechtsnorm, die offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt, Unrecht und wird auch nicht dadurch zu Recht, dass sie angewendet und befolgt wird.

Die Verwirklichung von Unrecht führt in der Regel zu einer Rechtsfolge (etwa Schadensersatzverpflichtung, Strafe etc.).

http://de.wikipedia.org/wiki/Unrecht

  

Schützen Sie sich als Mitarbeiter des Jobcenters selbst vor Regressforderungen und schützen Sie aktiv die Menschenrechte:  Nehmen Sie bei „Ermessenspielräumen/ ~entscheidungen“ und bei der Anerkennung von sanktions-aussetzenden "wichtigen Gründen“ einfach das Grundgesetz zur Grundlage dann sind Sie schon weitgehend auf der „sicheren Seite“ – und sowohl die Würde Ihres „Kunden“ als auch Ihre eigene Würde ist gewahrt.

 

Bestehen Sie auf Hinzuziehung eines unabhängigen Psychologen, Sozialarbeiters, oder sozialpsychologisch geschulten Mediators, wenn es Konflikte mit ihren „Kunden“ gibt.

 

Sollten Sie, als Mitarbeiter des Jobcenters, durch ihre Vorgesetzten und durch die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Durchführungsverordnungen nach SGB II, zu einem Vorgehen gedrängt werden, welches nicht dem Grundgesetz entspricht und die Menschenwürde ihrer „Kunden“ und ihre Grundrechte einschränkt oder außer Kraft setzt, stehen ihnen folgende Wege offen:

 

Sie sind zum Remonstrieren verpflichtet:

„Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Recht-mäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.

http://de.wikipedia.org/wiki/Remonstration

Verletzungen der Menschenrechte sind immer Straftaten und können von Geschädigten vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, darüber hinausgehend jetzt aber auch vor den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und vor den internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gebracht werden.

 

„Beamter“ ist haftungsrechtlich jeder, dem die Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraut ist.

http://de.wikipedia.org/wiki/Amtspflicht

 

Wird Druck auf Sie ausgeübt, wenden Sie sich an ihre Arbeitnehmervertretung, den Gleichstellungs-beauftragten oder an die Anti-Mobbingstelle Ihres Amtes.

 

Sie können die Versuche, Sie zu grundgesetzwidrigem und gegen die Menschenwürde gerichtetem Handeln anzustiften oder zu drängen, öffentlich bekannt geben! Die Straßburger Richter schützen sogenannte „Whistleblower“:

 

Mit Urteil vom 21. Juli 2011 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Veröffentlichung von Missständen beim Arbeitgeber durch einen Arbeitnehmer von der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt sein kann.

http://de.wikipedia.org/wiki/Whistleblower

 

Sie können sich auf den Abschlußbericht des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte berufen, der Deutschland dringend auffordert „die Menschenrechte in die Durchführung des Armutsbekämpfungsprogramms einzubeziehen“:

http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/sheets/aktuelles/BUKA-uno-bericht.htm

 

Sie können sich gemeinsam der Anstiftung zu verfassungswidrigem Handeln verweigern, wie es die Mitarbeiter in Jobcentern in Frankreich vorgemacht haben:

http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/sheets/aktuelles/brandbrief/rosenaktion-text-2001-08-22.pdf

 

Sie können Kontakt zu Hartz-IV-kritischen Verbänden, Rechtsanwälten und Personen aufnehmen.

 

 

 

 


 

 

 

 

Die beigefügten Schriften

1. „Brandbrief eines entschiedenen Bürgers

2. „Die Eingliederungsvereinbarung, ein Dokument der deutschen Schande

3. „Statt einer Eingliederungsvereinbarung

sind substanzielle Bestandteile dieser Eingliederungsvereinbarung.

 

 

 

 

Berlin, den 15.11.2012

 

 

 

 

 

 

Ralph Boes                                                                                    Unterschrift des Amtsträgers

 

 

 

 

 

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