Ralph Boes

Berlin, den 30.09.2016


 

 

 

 

Sozialgericht Berlin

- 108. Kammer -

Invalidenstraße 52

10557 Berlin

 

 

 

 

Betr.: Az.: S 108 AS 26479/15
          Ihren Brief vom 18.08.2016 - bei mir eingegangen am 31.08.2016

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Richter Xxxxx,

 

 

herzlichen Dank für Ihre Ankündigung, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG treffen zu wollen.

Ich stelle hiermit Antrag auf mündliche Verhandlung und lege weitere Rechtsmittel und Fragen ein.

 

Begründung:

 

Zunächst fällt auf, dass Sie in ihrer Ankündigung um den Hauptteil meiner Klage:

 - Teil A mit der Frage zur Verfassungsgemäßheit des Arbeitsbegriffes und der damit

    stattfindenden Diskriminierung meiner Person –

einen großen Bogen geschlagen haben

und ausschließlich auf Teil B meiner Klage, die Frage der Verfassungsgemäßheit der Sanktionen in Hartz IV eingegangen sind.

 

Teil A meiner Klage ist aber der Hauptteil und hat für mich Vorrang, weswegen ich auf seiner Behandlung bestehen möchte.

 

Um mein Anliegen zu präzisieren, habe ich ihn jetzt noch einmal deutlicher formuliert und sende ihn Ihnen deshalb noch einmal in zweiter Fassung zu. 

S. Anlage 1

 

Desgleichen sende ich Ihnen eine neue Fassung zu den Lebensmittelgutscheinen.

Die erste Fassung war gewissermaßen "für Freunde" geschrieben worden.

Die zweite Fassung ist jetzt direkt für die gerichtliche Behandlung verfasst.

Sie zeigt, dass die Gutscheine nicht dem Menschen: zum Schutz seiner Würde – sondern dem Staat und den Behörden: als letzte Legitimation für das gesamte Sanktionswesen dienen; dass damit der Impuls des Grundgesetzes zum Schutz der Menschenwürde geradezu in sein Gegenteil verkehrt worden ist.

S. Anlage 2

 

- Kann sein, dass auch das wieder alles, wie schon so vieles von mir Vorgetragene, nicht interessiert, weil es in den Rahmen des Gesetzes, welches derzeit gilt, nicht passt. Von Jobcenter und Gericht wird ja immer wieder behauptet, dass ich "keine objektiven" – oder sogar "keine" Gründe für mein Handeln und meine Klagen angäbe …

 

Es scheint mir dabei allerdings immer übersehen zu werden, dass bei einer Normenkontrollklage ANDERE Verhältnisse als bei einer "normalen" Klage gelten. Die Gründe, auf die in einer Normenkontrollklage verwiesen wird, können ihrer Natur nach NICHT INNERHALB der gesetzlichen Vorgaben liegen, wie das bei anderen Klagen vielleicht angemessen ist.

"Objektiv" sind da nicht die Gründe, die innerhalb des SGB II gelten -
sondern die, die in der Wirklichkeit gelten – unabhängig von jedem von Menschen und Interessengruppen eingerichteten "Gesetz".

 

Die Verkennung des Bezugsrahmens meiner Klage scheint mir die hauptsächliche Ursache all der bisher geäußerten Ablehnungen zu sein.

 

Angesichts des Ernstes der Sache werden Sie verstehen, dass ich die Dinge gerne mit ihnen besprechen würde – sei es in einer Verhandlung oder in einer ungezwungenen Erörterungsrunde …

 

 

Mit freundlichem Gruß,

RB