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Jobcenter Berlin Mitte
10086 Berlin

Berlin, den 03.02.2015

 

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Herrn
Ralph Boes
Spanheimstr. 11
13357 Berlin

 

Ihr Fax vom 07.01.2015 und 29.01.2015
Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
Mitteilung von Arbeitsunfähigkeit

 

Sehr geehrter Herr Boes


Ihr Fax vom 07.01.2015, ergänzt durch die Ausführungen per Fax am 29.01.2015, habe ich erhalten.

Hierbei beziehen Sie sich auf mein Schreiben vom 19.12.2014 und begehren erneut die Beantwortung der Frage, inwiefern durch mein Verwaltungshandeln Ihre Würde geachtet und geschützt wird. Dabei legen Sie Wert auf die Bezugnahme zur Einhaltung des Grundgesetzes - insbesondere, dass der Schutz der Würde des Menschen Aufgabe aller staatlichen Gewalten ist.

Auch im Verwaltungskontext ist die Achtung der Menschenwürde ein Grundprinzip des menschlichen Zusammenlebens, Ihrer Schilderung nach widersprechen die Regelungen des § 31 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) dieser übergeordneten Rechtsnorm. Bei den Sozialgesetzbüchern handelt es sich zustimmungspflichtige Gesetze, die im Gesetzgebungsverfahren sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat verabschiedet werden. Dies impliziert zwingend die Prüfung jeder enthaltenen Rechtsnorm mit der rechtlichen Vereinbarkeit mit der Verfassung.

Dass der Gesetzgeber es versäumt habe, ein Gesetz zu schaffen, dass mit der Menschenwürde vereinbar sei, ist daher als Ihre persönliche Meinung einzuordnen und basiert auf keiner objektiven Grundlage.

Mit Einführung des SGB II soll hilfebedürftigen Menschen durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf der einen und Leistungen der Arbeitsförderung auf der anderen Seite dazu befähigen, in einer aktiven Zusammenarbeit mit der Arbeitsvermittlung in eine existenzsichernde Beschäftigung zurück zu finden.

Dabei ist die bedarfsdeckende Integration und damit die Beendigung des Leistungsbezuges seither das übergeordnete Ziel.

Zwingende Voraussetzung dafür ist die Eigeninitiative jedes erwerbsfähigen Leistungs-berechtigten, im Rahmen der individuellen Möglichkeiten, an diesem Prozess mitzuwirken - verankert in § 2 SGB II.

Mit dem Grundsatz des Forderns in §2 SGB II stehen die Sanktionsregelungen der §§ 31 ff. SGB II in direktem Zusammenhang. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter ist mit der Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gleichzeitig verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, den Leistungsbezug schnellstmöglich zu beenden.

Dabei muss sich die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen des §10 SGB II bewegen.

Bei einer gemeinsamen Analyse zwischen Arbeitsvermittlung und dem Kunden werden bei der Entwicklung einer realistischen Eingliederungsstrategie die beruflichen Fähigkeiten und Eignungen berücksichtigt.

In der Eingliederungsvereinbarung soll dabei verbindlich geregelt werden, welche Leistungen das Jobcenter erbringt und welche Bemühungen durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu unternehmen sind.

Die Formulierung "soll" im Wortlaut des Gesetzes bedeutet verwaltungsrechtlich, dass es nicht im Ermessen des Leistungsträgers liegt, ob eine Eingliederungsvereinbarung angeboten wird.

Lediglich in einem atypischen Fall wird Ermessen eingeräumt. Kein Leistungsbezieher ist gezwungen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Kommt ein beidseitiger Abschluss jedoch nicht zustande, soll diese durch den Träger der Grundsicherung per Verwaltungsakt erlassen werden.

Ihre Ausführungen sind nicht geeignet, vom Grundsatz der Erforderlichkeit einer Eingliederungs-vereinbarung abzusehen. Da Sie durch Ihre Schreiben wiederholt deutlich machen, keine Einglie-derungsvereinbarung nach den Grundsätzen des SGB II abzuschließen und Sie dieses Gesetz ablehnen, muss ich die Verhandlungen als gescheitert betrachten und Erlasse die Eingliederungsvereinbarung erneut per Verwaltungsakt.

Ich bitte außerdem um Verständnis, dass ich zukünftige Schreiben, die wiederholt nur die Darstellung Ihrer Ansicht zur rechtlichen Einordnung des SGB II zum Inhalt haben, im Sinne einer ziel- und ergebnisorientierten Arbeit als Arbeitsvermittlerin im Rechtskreis des SGB II nur zur Kenntnis nehmen werde.

Im Ihrem Fax vom 07.01.2015 teilen Sie abschließend mit, dass Sie sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens in stationärer Krankenhausbehandlung befunden haben.

Gemäß § 56 Abs. 1 SGB II sind Sie verpflichtet, sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch die voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Es ist weiterhin erforderlich, spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, hier eine Liegebescheinigung des Krankenhauses und ggf. anschließende Arbeitsunfähig-keitsbescheinigung der weiter behandelnden Ärzte.

Da mir diese Unterlagen bisher nicht vorliegen, fordere ich Sie zur umgehenden Nachholung bis spätestens 24.02.2015 auf.

 

Mit freundlichen Grüßen,