Bericht aus der Saarbrücker Zeitung vom 9. September 2003

http://www.sol.de/szimnetz/themendestages/2825,475744.html?fCMS=7963705183a4bbc422cc00da251c8baa#?fCMS=7963705183a4bbc422cc00da251c8baa

Arbeitslose werden zur Selbstunterwerfung gezwungen

Richter am Bundesverwaltungsgericht hält Clement-Pläne zur Arbeitsmarkt-Reform für verfassungswidrig

Von NORBERT FREUND


Saarbrücken. Monatelang haben die zuständigen Beamten im Bundeswirtschaftsministerium mit Hochdruck am Gesetzentwurf "Hartz IV" für eine Reform des Arbeitsmarkts gearbeitet, haben Überstunden noch und noch geschoben. Denn bis zum Jahresende will ihr ehrgeiziger Dienstherr, Minister Wolfgang Clement, die Reform durch Bundestag und Bundesrat gebracht haben.

Gut möglich, dass Minister Clements fleißige Beamte jetzt noch einmal nachsitzen müssen. Denn ihr Entwurf weist nach Einschätzung des Richters am Bundesverwaltungsgericht, Professor Uwe Berlit, schwere verfassungsrechtliche Mängel auf. Das geht aus einem bislang unveröffentlichten Aufsatz Berlits hervor, der in der juristischen Fachzeitschrift "Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht" erscheinen soll. Seine besondere Brisanz gewinnt der Beitrag vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht künftig die höchstrichterliche Entscheidungsinstanz bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitslosen und der Arbeitsverwaltung sein soll.

Berlit kritisiert in seinem Aufsatz, dass Arbeitslose nach dem Willen Clements gezwungen werden sollen, eine "Eingliederungsvereinbarung" mit der Arbeitsverwaltung abzuschließen. Dies greife "unverhältnismäßig" in die durch Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein. Der Rückgriff auf die Vertragsform stelle einen "Formenmiss-brauch des Gesetzgebers" dar, dem auch das Sozialstaats-gebot nach Artikel 20 Grundgesetz entgegen stehe. Denn die Arbeitslosen würden damit einem "sanktionsbewehrten Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung" ausgesetzt.

Darüber hinaus ist nach Auffassung des Richters am Bundesverwaltungsgericht die Rechtsschutzgarantie nach Artikel 19 Grundgesetz in Frage gestellt. Denn den Arbeitslosen könne für den Fall, dass sie sich später gegen den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zur Wehr setzen, immer "ihre Zustimmung zum Vertrag entgegengehalten werden". Nach Ansicht von Berlit ist dies um so gravierender, als nach Clements Gesetzentwurf "auch objektiv willkürliche, fachlich sinnwidrige oder solche Eingliederungs-leistungsangebote, die vertretbare und Erfolg versprechende Eigenplanungen" der Arbeitslosen "konterkarieren", als "zumutbar" gelten würden. Die Betroffenen hätten daher "keinen wirksamen Schutz" vor "unqualifizierten, überforderten oder gar böswilligen Fallmanagern" der Arbeitsverwaltung.

Nach Clements Entwurf müssen Arbeitslose, die momentan nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind, auch sonstige "Arbeitsgelegenheiten" übernehmen, für die sie nur eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten - und zwar auch dann, wenn dies ihre Eingliederungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erhöht. Bei Ablehnung dieser Arbeiten sind verschärfte Sanktionen vorgesehen. Berlit wirft die Frage auf, ob solche Sanktionen nicht mit dem Verbot der Zwangsarbeit nach Artikel 12 Grundgesetz kollidieren könnten. Diese Frage stelle sich "zumindest" dann, "wenn die Arbeitskraft nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt werden soll".

Keine "armutsfeste" Leistung

Darüber hinaus wird die für das Arbeitslosengeld II und die reformierte Sozialhilfe geplante Leistungs-bemessung nach Auffassung von Berlit zu einer "Vielzahl von Verletzungen" des Bedarfsdeckungsprin-zips führen, das wegen des Sozialstaatsgebots zwingend zu beachten sei. Das Ziel einer "armutsfesten" Leistung werde verfehlt. Der Richter kritisiert vor allem die Pauschalierung bisheriger "einmaliger Leistungen" des Sozialhilferechts und deren Einbeziehung in die Regelsätze. Zum einen würden Leistungen pauschaliert, die "nicht sinnvoll pauschalierbar" seien. Zum anderen seien die Pauschalen so knapp bemessen, dass für einmalige Sonderbedarfe kein "Puffer" vorhanden sei. Auch fehlten Härtefallregelungen.

Verfassungsrechtlich fragwürdig ist nach Einschätzung von Berlit nicht zuletzt, dass Clement keinerlei Kriterien für die Leistungshöhe benannt und es außerdem unterlassen habe, die Regelsätze "auf der Grundlage eines Statistikmodells und einer aktuellen, methodisch sauber aufbereiteten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe" festzusetzen.

Erhebliche Bedenken hat Berlit ferner gegen die im Gesetzentwurf enthaltene Verordnungsermächtigung, die es Clement erlauben würde, im Einvernehmen mit Bundesfinanzminister Hans Eichel zu bestimmen, "welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind". Diese Verordnungsermächtigung genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot nach Artikel 80 Absatz 1 Grundgesetz.